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§ 4 - Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 4 Rücktritt von der Prüfung
Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RAZEignPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAZEignPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 3 AnwBerRÄndG Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
... dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 4. In § 4 werden die Wörter „der Zulassung" durch die Wörter „Ablauf der Frist ...
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