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§ 6 - Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 6 Prüfungsgebiete
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach Zivilrecht auf
- 1.
- den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach
- 1.
- Öffentliches Recht auf
- a)
- die Grundrechte,
- b)
- das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
- c)
- die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- d)
- das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 2.
- Strafrecht auf
- a)
- die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
- b)
- den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs,
- c)
- das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 3.
- Zivilrecht auf
- a)
- die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts,
- b)
- das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
- Handelsrecht auf
- a)
- die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts,
- b)
- die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das Wechsel- und Scheckrecht,
- c)
- das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 5.
- Arbeitsrecht auf
- a)
- die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,
- b)
- das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.
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