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§ 10 - Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 303-17-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 10 Ordnungswidriges Verhalten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die Arbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RAZEignPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAZEignPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel RAZEignPrV
... Grund des § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur ...
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