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§ 13 - Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV k.a.Abk.)

§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern



Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.





 

Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RAZEignPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAZEignPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 3 AnwBerRÄndG Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
...  3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen." 6. § 13 wird aufgehoben. 7. § 13a wird § ... Bescheinigungen." 6. § 13 wird aufgehoben. 7. § 13a wird § 13 ...