Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2010 aufgehoben

§ 1 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)

V. v. 24.05.2005 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
| |

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) aufgeführt sind.



 

Zitierungen von § 1 ChemBiozidMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ChemBiozidMeldeV Meldepflicht
... Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach § 1 in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des ...