Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach §
1 in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle nach §
12j Abs. 1 des
Chemikaliengesetzes zu melden. Die Meldung hat für Biozid-Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28. Juli 2005, im Übrigen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen.