Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2010 aufgehoben

§ 2 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)

V. v. 24.05.2005 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Meldepflicht



Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach § 1 in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes zu melden. Die Meldung hat für Biozid-Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28. Juli 2005, im Übrigen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen.



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