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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2010 aufgehoben
§ 3 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)
V. v. 24.05.2005 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Inhalt der Meldung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
- 1.
- Handelsname des Biozid-Produktes,
- 2.
- Name und Anschrift des Inverkehrbringers,
- 3.
- Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
- 4.
- Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,
- a)
- des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),
- b)
- des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,
- c)
- der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung und
- d)
- der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.
Zitierungen von § 3 ChemBiozidMeldeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidMeldeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemBiozidMeldeV Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte (vom 20.07.2006)
... Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach ... Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis ...
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