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§ 3 - Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)

V. v. 24.05.2005 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Inhalt der Meldung



(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.
Handelsname des Biozid-Produktes,

2.
Name und Anschrift des Inverkehrbringers,

3.
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und

4.
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,

a)
des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),

b)
des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,

c)
der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung und

d)
der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.



 

Zitierungen von § 3 ChemBiozidMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemBiozidMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemBiozidMeldeV Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte (vom 20.07.2006)
... Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach ... Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis ...