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Änderung § 5 ChemBiozidMeldeV vom 20.07.2006

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§ 5 ChemBiozidMeldeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 ChemBiozidMeldeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v 11.07.2006 BGBl. I 1575
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte


(Text alte Fassung)

Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesanzeiger ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

Die Zulassungsstelle veröffentlicht ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis aufzunehmen.