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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben
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Artikel 1 - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Artikel 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Zitierungen von Artikel 1 GGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4543/a63033.htm