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Anlage - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
- I.
- Teil: Allgemeine Gebühren
- II.
- Teil: Straßenverkehr
- 1.
- Abschnitt: Gebühren des Bundes
- 2.
- Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
- 3.
- Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
- III.
- Teil: Eisenbahnverkehr
- 1.
- Abschnitt: Gebühren des Bundes
- 2.
- Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
- 3.
- Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
- 4.
- Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
- 5.
- Abschnitt: Gebühren für Sachverständige
- IV.
- Teil: Seeschiffsverkehr
- 1.
- Abschnitt: Gebühren des Bundes
- 2.
- Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
- V.
- Teil: Binnenschiffsverkehr
- 1.
- Abschnitt: Gebühren des Bundes
- 2.
- Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
- VI.
- Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
- 1.
- Abschnitt: Gebühren des Bundes
I. Teil: Allgemeine Gebühren | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO |
001 | Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Über- wachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und ent- weder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betrof- fenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord- nung festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen | 15 je begonnene Viertelstunde |
002 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet: - für die 1. Prüfung 100 v.H. - für die 2. Prüfung 85 v.H. - für die 3. Prüfung 75 v.H. - für die 4. Prüfung 65 v.H. - für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. | |
003 | Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616 erhoben werden. | |
004 | Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen | 20 je begonnene Viertelstunde |
005 | Terminzuschläge Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfun- gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu erheben. | |
006 | Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten an- fallende Reisezeit wird berechnet: Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern mit- einander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | 15 je begonnene Viertelstunde |
007 | Für die - Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschrif- ten für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7" - Genehmigung der Beförderung gemäß „Vorschriften für die radio- aktiven Stoffe der Klasse 7" auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 EURO. | für Amtshandlungen des BfS (DA-Amtshandlungen) |
008 | Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraft- fahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zustän- digen Behörde berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. | |
009 | Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgut- beauftragtenverordnung (GbV) sowie für 1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unter- abschnitt 8.2.2.6 ADR, 2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und 3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, berechnet. | |
010 | Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) | 25 bis 280 |
011 | Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) | 25 bis 280 |
012 | Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.8 berechnet. | |
013 | Sonstige Amtshandlungen Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amts- handlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf- wand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt | 15 je begonnene Viertelstunde |
014 | Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlass gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und 621.3) | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes |
015 | Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amts- handlung | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes |
016 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei- dung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren erhoben. | bis zur Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshand- lung, mindestens jedoch 25 |
017 | Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear- beitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. | bis zu 75 v.H. der Wider- spruchsgebühr, mindestens jedoch 15 |
018 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Wider- spruchs | bis zu 10 v.H. des streitigen Betrages |
019 | Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraft- fahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen. Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt. | |
II. Teil: Straßenverkehr | ||
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes | ||
100 | Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließ- lich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) | 25 bis 75 |
101 | Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE) | 25 bis 75 |
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich | ||
102 | Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE) | 50 bis 1.000 |
103 | Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR | 50 bis 1.000 |
104 | Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrweg- bestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE) | 25 bis 75 |
105 | Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) | 25 bis 75 |
106 | Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben | 20 je begonnene Viertelstunde |
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft- fahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sach- verständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahr- gutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE | ||
1. Fahrzeug Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet. | ||
211 | Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Aus- fertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung | |
211.1 | Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3 | 70 |
211.2 | wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung nach 211.3 | 30 |
211.3 | Feststellung der Anforderungen nach 9.2.1, 1. Anstrich ADR 9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e) 9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR | 20 je begonnene Viertelstunde |
212 | Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung | |
212.1 | Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge | 30 |
212.2 | wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V. m. 9.3.7 und 9.7.8 (elek- trische Ausrüstung) ADR | 25 |
213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennum- mern 211 bis 212 je Prüfung | 20 |
213.1 | wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3 ADR | 20 je begonnene Viertelstunde |
2. Tanks Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs | ||
221 | Baumusterprüfungen | |
221.1 | Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2) | |
221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfun- gen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1) |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO | ||
222 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR | Bis 7.500 l | über 7.500 l bis 20.000 l | über 20.000 l |
222.1 | Bauprüfung | 160 | 190 | 260 |
222.2 | Druckprüfung | 75 | 90 | 100 |
222.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile | 50 | 50 | 50 |
222.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3 | 75 | 95 | 120 |
222.5 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be- dienungsausrüstung der festverbundenen Tanks | 75 | 95 | 120 |
223 | Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR | Bis 7.500 l | über 7.500 l bis 20.000 l | über 20.000 l |
223.1 | Innere Prüfung | 75 | 90 | 100 |
223.2 | Äußere Prüfung | 20 | 30 | 40 |
223.3 | Druckprüfung | 75 | 90 | 100 |
223.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile | 50 | 50 | 50 |
223.5 | Nachprüfung der elek- trischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks | 50 | 50 | 50 |
224 | Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus- rüstungsteile (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR | Bis 7.500 l | über 7.500 l bis 20.000 l | über 20.000 l |
150 | 165 | 190 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO |
225 | Sonderregelungen | |
225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu- führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen | je Funktionsprüfung 10 |
225.2 | Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechen- den erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | |
225.3 | Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamt- fassungsraum in Litern zugrunde gelegt. | |
225.3.1 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Haupt- prüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 15 |
225.4 | Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben. | |
225.5 | Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. | |
225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR | 35 |
225.7 | Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen | 20 je begonnene Viertelstunde |
225.8 | Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV) | 20 je begonnene Viertelstunde |
226 | Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver- gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand | 20 je begonnene Viertelstunde. |
III. Teil: Eisenbahnverkehr | ||
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO |
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes | ||
311 | Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) | 50 bis 280 |
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich | ||
411 | Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE) | 50 bis 280 |
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen | ||
511 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE) | |
Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters, - Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen, - Genehmigung von Umbauten sowie - die Zulassung nach Übergangsrecht werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 be- rechnet. |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO | |
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach 6.8.2.4 RID | |||
613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID | bis 50.000 l | über 50.000 l |
613.1 | Bauprüfung | 200 | 240 |
613.2 | Druckprüfung | 130 | 150 |
613.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile | ||
a) Klasse 2 | 125 | 125 | |
b) Klassen 3 bis 9 | 70 | 70 | |
613.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3 | 70 | 85 |
614 | Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID | bis 50.000 l | über 50.000 l |
614.1 | Innere und äußere Prüfung | 150 | 170 |
614.2 | Druckprüfung | 130 | 150 |
614.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile | ||
a) Klasse 2 | 125 | 125 | |
b) Klassen 3 bis 9 | 70 | 70 | |
615 | Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID | bis 50.000 l | über 50.000 l |
615.1 | Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile | 190 | 190 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr EURO |
616 | Sonderregelungen | |
616.1 | Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Trans- port von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuum- isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. | |
616.2 | Vakuumprüfung des Isolierraumes | 35 |
616.3 | Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten | 60 |
616.4 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3-9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet. | |
616.5 | Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wieder- kehrenden Prüfungen zu entrichten. | |
616.6 | Einzelne Funktionsprüfungen Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu- führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen | 10 je Funktionsprüfung |
617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver- gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen | 20 je begonnene Viertelstunde |
5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE | ||
620 | Amtliche Anerkennung als Sachverständiger | |
620.1 | Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung | 1.250 |
620.2 | Vereinfachtes Anerkennungsverfahren | 300 |
620.3 | Verlängerung der Anerkennung | 300 |
620.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Ver- waltungskostengesetzes, darf jedoch 320 EURO nicht übersteigen. |
621 | Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation | |
621.1 | Anerkennungsverfahren | 1.500 bis 10.000 |
621.2 | Verlängerung der Anerkennung | 300 bis 2.000 |
621.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Ver- waltungskostengesetzes, darf jedoch 2.500 EURO nicht übersteigen. |
IV. Seeschiffsverkehr | ||
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes | ||
701 | Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlän- gerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See GGVSee) | 50 bis 280 |
702 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Auf- gaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. | |
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich | ||
801 | Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee) | 50 bis 280 |
802 | Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind. Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet. Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt. | |
803 | Sonstige Amtshandlungen Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für ver- gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand | 20 je begonnene Viertelstunde |
3. Abschnitt Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen | ||
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von See- schiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung) (§ 3 Abs. 7 GGVSee) | 50 bis 500 | |
V. Binnenschiffsverkehr | ||
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes | ||
1001 | Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver- längerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) | 50 bis 280 |
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich | ||
1002 | Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch) | 50 bis 280 |
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte | ||
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes | ||
1101 | Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. De- zember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungs- maßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde ver- antwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebüh- ren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen | 15 je be- gonnene Viertel- stunde |
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