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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
§ 1 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 1 Einleitung des Verfahrens
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 14 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden.
(2) Der Antrag wird von der Schiedsstelle dem Antragsgegner mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
(3) Beantragt eine Verwertungsgesellschaft den Abschluß eines Gesamtvertrags, so kann der Antragsgegner erklären, daß er zum Abschluß des Vertrags nicht bereit sei. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Verfahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen, wenn er sich innerhalb eines Monats nicht erklärt. Der Antragsgegner ist hierüber zu belehren.
Zitierungen von § 1 UrhSchiedsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UrhSchiedsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhSchiedsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 UrhSchiedsV Kosten des Verfahrens
... Drittels der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden. Im Falle des § 1 Abs. 3 soll der Vorschuß erst angefordert werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4546/a63047.htm