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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 14 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 14 Verteilung der Kosten



(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.



 

Zitierungen von § 14 UrhSchiedsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UrhSchiedsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhSchiedsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UrhSchiedsV Festsetzung der Kosten
... des Verfahrens (§ 13) und die einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem ... Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem ...