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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
§ 15 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 15 Festsetzung der Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens (§ 13) und die einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen.
(2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Festsetzung der Kosten und der zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragen. Bei Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, entscheidet über den Antrag das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, in allen anderen Fällen das Amtsgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.
(3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozeßordnung statt.
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