Tools:
Update via:
Änderung § 6 UrhSchiedsV vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der UrhSchiedsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 UrhSchiedsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 6 UrhSchiedsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 219 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Verfahren bei mündlicher Verhandlung | |
(1) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dürfen anwesend sein. (3) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten oder Beiständen der Beteiligten oder die Untersagung des Vortrags ist § 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; einer Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor der Schiedsstelle bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dürfen anwesend sein. (3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. |
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. (5) Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten nicht mündlich verkündet zu werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4546/al0-12945.htm