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§ 4 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation
- 1.
- wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss gerichtet,
- 2.
- geht von einem im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss aus oder
- 3.
- wird an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.
(2) 1Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie
- 1.
- von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder
- 2.
- von einem in der Anordnung angegebenen Telekommunikationsanschluss im Ausland herrührt und für eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung V. v. 14. Juni 2017 BGBl. I S. 1657 m.W.v. 21. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 4 TKÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 13 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TKÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
... 5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4 , 5, 6, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ ... ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4 , 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 ...
§ 36 TKÜV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2 , § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 13 VDSG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)
... aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunikationsgesetzes." 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 21 und 22 sind" durch die Angabe ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs (1) ... 1 und 2 unberührt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Grenzen des Anwendungsbereichs (1) Telekommunikation, bei der die ... ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4 , 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 ... Richtlinie Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2 , § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, ...
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