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§ 11 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung V. v. 14. Juni 2017 BGBl. I S. 1657 m.W.v. 21. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 11 TKÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 13 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 TKÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 13 VDSG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)
... wird jeweils durch das Wort Endgerätes" ersetzt. 5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe § 10 Satz 1 und 3," die Angabe § 12 Abs. 2 ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... selbst eingespeist wird." 7. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt ... 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ... die Wörter „und Zuordnungsnummern" eingefügt. 12. § 11 wird aufgehoben. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 ... 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „( § 11 )" durch die Angabe „(§ 36)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt und in Nummer 2 der Aufzählung die ... den berechtigten Stellen" gestrichen. cc) In Satz 5 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... Wiederholungen sind zulässig." bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt und in Nummer 1 der Aufzählung nach dem ... nach Absatz 3 Nummer 3." e) In Absatz 7 wird in Satz 2 die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 36" ersetzt. f) In Absatz 8 wird Satz 2 wie ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 ...
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