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§ 12 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

§ 12 Entgegennahme der Anordnung, Rückfragen



(1) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. 2Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. 3Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch nach sechs Stunden nach der Benachrichtigung. 4Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. 5Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur eine im Inland gelegene Stelle sowie deren übliche Geschäftszeiten anzugeben; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. 6Die Stelle des Verpflichteten muss für die berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen Entgelt für eine einfache Telekommunikationsverbindung erreichbar sein.

(2) 1Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer Anordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer ihm auf gesichertem elektronischem Weg oder vorab per Telefax übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten. 2Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird. 3Bei Übermittlung der Anordnung auf gesichertem elektronischen Weg hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung und die zugehörigen Daten in seinem Verantwortungsbereich nicht verändert und

2.
die für die technische Umsetzung erforderlichen Arbeitsschritte in keinem Fall ohne Mitwirkung seines Personals eingeleitet

werden können.

(3) 1Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er telefonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur technischen Umsetzung einzelner noch nicht abgeschlossener Überwachungsmaßnahmen jederzeit durch sachkundiges Personal entgegennehmen kann. 2Ist eine sofortige Klärung nicht möglich, hat der Verpflichtete den Sachverhalt während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von sechs Stunden, einer Klärung zuzuführen und die anfragende Stelle über den Sachstand der Klärung zu benachrichtigen. 3Andere Rechtsvorschriften, nach denen die berechtigten Stellen im Einzelfall eine frühere Beantwortung ihrer Rückfragen fordern können, bleiben unberührt. 4Für die Angabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen entgegennehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 12 TKÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 13 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TKÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TKÜV Schutzanforderungen (vom 01.12.2021)
... die Entgegennahme der Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 . Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die bei der technischen Umsetzung einer ...
§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
... Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 ... den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3, der §§ 16 und 17 ...
§ 27 TKÜV Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit (vom 01.01.2022)
... einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 , §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 ... 1 Satz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen ...
§ 31 TKÜV Grundsätze (vom 01.12.2021)
... Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt dies mit der ... Für Fälle der Zielwahlsuche gilt abweichend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des ...
§ 32 TKÜV Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit (vom 21.06.2017)
... die Umsetzung derartiger Auskunftsverlangen gilt abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach Satz 1 Verpflichteten können zur Umsetzung derartiger ...
§ 36 TKÜV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 , § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. bb) In ... 113b des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des ... 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 16. In § 36 ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 13 VDSG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)
... § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1 und 3," die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1," eingefügt. 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die ... 3," die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1," eingefügt. 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen ... 4 Nr. 1 entsprechend" durch die Wörter „§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Verpflichtete innerhalb ...

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... Zuordnungsnummern" eingefügt. 12. § 11 wird aufgehoben. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 5 durch die folgenden ... die Entgegennahme der Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 ." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in ... den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3, der §§ 16 und 17 ... Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt dies mit der ... (Zielwahlsuche). Für Fälle der Zielwahlsuche gilt abweichend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des ... die Umsetzung derartiger Auskunftsverlangen gilt abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach Satz 1 Verpflichteten können zur Umsetzung derartiger ... 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 , § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, ...