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§ 14 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Schutzanforderungen
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen; die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 sind im Inland zu betreiben.
(2) 1Die Überwachungskopie ist durch angemessene Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu schützen. 2Für die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die durch angemessene technische Maßnahmen vor einer unbefugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren anzuwenden, die einen angemessenen Schutz vor einer Übermittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. 3Die zur Erreichung der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Verfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 36 festzulegen. 4Sollen die Schutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Bundesnetzagentur verwaltet wird. 5Die Schutzanforderung nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik auf Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. 6In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der Überwachungseinrichtungen und auf der Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
(3) 1Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnungen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. 2Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden. 3Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass die mit der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betrauten Personen die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nur in sich beim Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindlichen Räumen ausführen, in denen Unbefugte keine Kenntnis von der Anordnung oder den darauf beruhenden Tätigkeiten erhalten können. 4Satz 3 gilt nicht für die Entgegennahme der Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.
Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die bei der technischen Umsetzung einer Anordnung aus technischen Gründen in einer Telekommunikationsanlage gespeichert oder hinterlegt werden müssen, nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Text in der Fassung des Artikels 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 14 TKÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
aktuell | vor 21.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 TKÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TKÜV Übergabepunkt (vom 21.06.2017)
... Telekommunikation eingeleitet und c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt. Wird in begründeten Ausnahmefällen bei ... Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung von Komprimierungsverfahren. § 14 Abs. 2 bleibt ...
§ 9 TKÜV Übermittlung der Überwachungskopie (vom 21.06.2017)
... Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach § 14 ...
§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
... die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie 6. die technische ... der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 , der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der Technischen ...
§ 24 TKÜV Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse (vom 01.12.2021)
... Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen. (2) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes ...
§ 27 TKÜV Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit (vom 01.01.2022)
... sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 ...
§ 31 TKÜV Grundsätze (vom 01.12.2021)
... Auskunftsverlangen in einem digitalen Format zu beantworten. Die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben ...
§ 36 TKÜV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 , § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen technischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Nutzer" ersetzt. 5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: „Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... ohne Mitwirkung seines Personals eingeleitet werden können." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 " durch die Angabe „§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4" und der Punkt am Ende durch ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6" durch die Angabe „ § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 " und der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb) Folgende ... der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 , der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der Technischen ... haben Auskunftsverlangen in einem digitalen Format zu beantworten. Die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass ... 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 , § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen technischen ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... und Eisenbahnen" ersetzt. (18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 ...
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