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§ 20 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung
1§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. 2Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung V. v. 14. Juni 2017 BGBl. I S. 1657 m.W.v. 21. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 20 TKÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 TKÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TKÜV Protokollierung (vom 21.06.2017)
... Änderungen der Telekommunikationsanlage oder nachträglich festgestellten Mängeln ( § 20 ) und für probeweise Anwendungen der Überwachungsfunktionen (§ 23) sowie solche ...
§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
... Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen wie nach § 20 , hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur entsprechend geänderte Unterlagen zusammen mit ...
§ 28 TKÜV Verfahren (vom 01.01.2022)
... an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 ...
§ 34 TKÜV Nachweis, probeweise Anwendungen (vom 01.12.2021)
... an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. (2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... die Wörter „der berechtigten Stellen" gestrichen. 18. In § 20 werden in Satz 2 die Wörter „der berechtigten Stellen" gestrichen. 19. ... an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. (2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1,2 und 3 Satz 1,3, 4, 5 und 6,§ 20 Satz 2,§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, ...
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