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§ 26 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 26 Kreis der Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die
- 1.
- der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder
- 2.
- der Bereitstellung von internationalen Telekommunikationsbeziehungen dienen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt und
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. 2Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend. 3Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen. 4Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. 5Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 26 TKÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
aktuell | vor 21.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 TKÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 110 Absatz 6" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9" ersetzt. 11. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... „und den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" eingefügt. 22. In § 26 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ...
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