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Änderung § 30 TKÜV vom 01.12.2021
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§ 30 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 30 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Kreis der Verpflichteten | |
1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für 1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie 2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten | |
(Text alte Fassung) in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2 § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben. | (Text neue Fassung) in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2 § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben. |
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