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Änderung § 34 TKÜV vom 01.12.2021
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§ 34 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 34 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Nachweis, probeweise Anwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19 entsprechend. 2 Außerdem sind in den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die jeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Abruf zu nennen. 3 Bei nachträglichen Änderungen an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19 entsprechend. 2 Außerdem sind in den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die jeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Abruf zu nennen. 3 Bei nachträglichen Änderungen an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. |
(2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30, 31 und 32 gilt § 23 entsprechend. |
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