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Änderung § 3 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 3 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 3 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kreis der Verpflichteten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. 2 Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gilt dies nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dient.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. 2 Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.

(2) 1 Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,



1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,

2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,

vorherige Änderung

3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei denn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,

4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder

5. an sie nicht mehr als 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind.

2 Satz 1 Nr. 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dienen. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunikationsgesetzes. 4 § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Abs. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben unberührt.



3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei denn, dass diese dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dienen,

4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen,

5. an sie nicht mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind oder

6. mit ihnen ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Nutzer
angeschlossen sind.

2 Satz 1 Nr. 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.

(3)
§ 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(heute geltende Fassung)