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Änderung § 30 TKÜV vom 21.06.2017
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§ 30 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 30 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 30 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 30 Kreis der Verpflichteten |
(1) Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), oder das Einvernehmen nach § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis nach § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der Genehmigung erfüllt werden; § 110 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. Betreiber, die Telekommunikationsanlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 betreiben, haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen ab dem 1. Februar 2007 vorzuhalten; ab diesem Zeitpunkt haben sie auch die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Betreiber nach § 26 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Vorkehrungen zur Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes getroffen haben, können einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 noch bis zum 31. August 2006 stellen. (2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des am 29. Januar 2002 verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig. (3) Für die erste nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellende Jahresstatistik nach § 25 sind auch die Daten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften zu erheben waren. | 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für 1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie 2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2 § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben. |
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