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Änderung § 13 TKÜV vom 01.12.2021
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§ 13 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 13 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Störung und Unterbrechung | |
1 Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme zu verständigen. 2 Dabei sind anzugeben: 1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie 2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung oder Unterbrechung. | |
(Text alte Fassung) 3 Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unterbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. 4 Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen anderer Teilnehmer zu entstören. 5 In Mobilfunknetzen sind die Angaben über Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen. | (Text neue Fassung) 3 Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unterbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. 4 Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen anderer Nutzer zu entstören. 5 In Mobilfunknetzen sind die Angaben über Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen. |
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