Tools:
Update via:
Änderung § 29 TKÜV vom 21.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKÜVÄndV am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie der TKÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 29 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst | |
(Text alte Fassung) Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4551/al61613-0.htm