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Änderung § 29 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 29 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 29 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst


(Text alte Fassung)

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.