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Synopse aller Änderungen der TKÜV am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 13 des VDSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TKÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand der Verordnung | |
Diese Verordnung regelt 1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie d) im Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen, 2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, 3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, 4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen, 5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen, 6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann, 7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie | |
(Text alte Fassung) 8. die Ausgestaltung der Statistik nach § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes und 9. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse. | (Text neue Fassung) 8. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse. |
§ 25 Statistik | § 25 (aufgehoben) |
Die nach § 110 Abs. 8 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend davon können die von der Vorhalteverpflichtung ausgenommenen Betreiber der in § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jahresstatistik dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur übermitteln. | |
Anlage (zu § 25) | Anlage (aufgehoben) |
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