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§ 1 - Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)
G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 105-28 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 06.08.1996; FNA: 105-28 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
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- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
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- als Ausgleich für die Region Bonn oder
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- entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
Zitierungen von § 1 DBeglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBeglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DBeglG Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung
... in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: a) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise ... der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: a) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ...
§ 3 DBeglG Vorübergehende geringerwertige Verwendung
... Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend ... Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt ...
§ 4 DBeglG Ausgleichsregelungen
... deren bisherige Behörde oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwendet werden, weil ihnen ...
§ 6 DBeglG Teilzeitbeschäftigung (vom 12.02.2009)
... Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ...
§ 7 DBeglG Beurlaubung
... Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte ...
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