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§ 2 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)

§ 2



(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 2 Tabakverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe verwendet, 2. Tabakerzeugnisse ...
Anlage 2 TabV (zu § 2 Abs. 1) Verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe