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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 2 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.
Zitierungen von § 2 Tabakverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe verwendet, 2. Tabakerzeugnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4558/a63172.htm