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§ 3a - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3a
(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
- *)
- Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Text in der Fassung des Artikels 19 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
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Frühere Fassungen von § 3a Tabakverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 19 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a Tabakverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 TabV (zu § 3a Abs. 1) (vom 07.03.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 19 LMuTÄndV Änderung der Tabakverordnung
... Tabakgesetzes" ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a (1) Für in Anlage 3 aufgeführte ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a (1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten ... 4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt: „Anlage 3 (zu § 3a Abs. 1) Stoff GAS- Nummer ...
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