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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 6 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
- bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
- a)
- in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
- b)
- entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
- 2.
- Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
- 3.
- Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
Text in der Fassung des Artikels 19 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
Frühere Fassungen von § 6 Tabakverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 19 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Tabakverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 19 LMuTÄndV Änderung der Tabakverordnung
... *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. ...
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