Tools:
Update via:
Änderung § 1 Tabakverordnung vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Tabakverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 6. TabVÄndV am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der TabVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2010 BGBl. I S. 851 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet. | (Text neue Fassung) (1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. |
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4558/al24328-0.htm