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Änderung § 4 Tabakverordnung vom 07.03.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 19 V v 22.02.2006 BGBl. I 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit der Angabe "naturfarben" oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.

(Text neue Fassung)

Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes mit der Angabe 'naturfarben' oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.