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Änderung § 5 StAG vom 20.08.2021

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§ 5 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor
der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1. Kinder
eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,

2. Kinder
einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,

3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch
eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und

4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1
oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. 2 § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. 3 Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden
ist, oder

2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.