§ 18 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 18 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Text alte Fassung) § 18 | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. |