Änderung § 39 StAG vom 20.08.2021

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§ 39 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 39 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.




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