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Änderung § 8 StAG vom 27.06.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 StARModG am 27. Juni 2024 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 8 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | |
(Text alte Fassung) 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, | (Text neue Fassung) 1. handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, |
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, | |
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. | 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. |
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. |
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