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Änderung § 17 StAG vom 27.06.2024

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§ 17 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 17 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

3. durch
Verzicht (§ 26),

4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

5. durch
Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),

6. durch Erklärung (§ 29)
oder

7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1
Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2 Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(Text neue Fassung)

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Verzicht (§ 26),

2.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder

3.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. 2 Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

1.
die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über

a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,

b) den Wegfall des in § 4
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,

c)
die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder

d)
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6

oder

2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft
zur Folge hat, wirksam wird oder

3.
der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

3 Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

1.
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,

2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,

3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder

4. sonst staatenlos würde.


(heute geltende Fassung)