Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 StAG vom 27.06.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 StARModG am 27. Juni 2024 und Änderungshistorie des StAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 18 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.



 
(heute geltende Fassung)