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Änderung § 19 StAG vom 27.06.2024

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§ 19 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 19 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.



 
(heute geltende Fassung)