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Änderung § 22 StAG vom 27.06.2024

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§ 22 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 22 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Entlassung darf nicht erteilt werden

1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,

2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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