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Änderung § 23 StAG vom 27.06.2024

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§ 23 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 23 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.



 
(heute geltende Fassung)