§ 23 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 23 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Text alte Fassung) § 23 | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde. |