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Änderung § 27 StAG vom 27.06.2024
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§ 27 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 27 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Text alte Fassung) § 27 | (Text neue Fassung)§ 27 (aufgehoben) |
1 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2 Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3 Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 4 § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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