Tools:
Update via:
Änderung § 19 StAG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 19 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig. (2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al0-21163.htm