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Änderung § 34 StAG vom 20.12.2014

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§ 34 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2014 geltenden Fassung
§ 34 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1. Geburtsname,

2. Familienname,

3. frühere Namen,

4. Vornamen,

5. Geschlecht,

6. Tag
und Ort der Geburt,

7. gegenwärtige Anschriften,

8. die Tatsache, dass nach § 29
ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

(2) Ist eine Person
nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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