Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 StAG vom 01.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 StAG, alle Änderungen durch Artikel 3 StARModG am 1. November 2016 und Änderungshistorie des StAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 34 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum
des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

6. Geburtsdatum
und Geburtsort,

7. Geschlecht,

8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29
ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

(2) 1 Ist eine Person
nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. 2 Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige