Tools:
Update via:
Änderung § 34 StAG vom 01.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 StAG, alle Änderungen durch Artikel 3 StARModG am 1. Mai 2017 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung | § 34 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 6. Geburtsdatum und Geburtsort, 7. Geschlecht, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 10. ... (2) 1 Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. 2 Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al0-60531.htm