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Änderung § 34 StAG vom 28.08.2007

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§ 34 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 34 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
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§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34


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1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.


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